Dieses Produkt unterliegt ab dem 01.07.2016 einer Zulassungspflicht. Wurde / Wird bis zu diesem Tag ein Antrag auf Zulassung bzw. auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung der Zulassung gestellt, bleibt die Verkehrsfähigkeit des Produktes für die Dauer des Verfahrens bestehen (unter diesem Hinweisfeld werden die vom Meldenden angegebenen Antragsdaten des Zulassungsantrags aufgeführt; zusätzlich wird das Produkt in der Liste „Biozidprodukte im Entscheidungsverfahren“
hier aufgeführt). Wird bis zu dem Tag kein Antrag auf Zulassung bzw. auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung für das Produkt gestellt, darf dieses nur noch 180 Tage (ab dem zuvor genannten Datum) auf dem Markt bereitgestellt und dürfen Lagerbestände des Produktes 365 Tage (ab dem zuvor genannten Datum) verwendet werden.